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Die Behandlung ausländischer Parteien im österreichischen Zivilprozess: Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten

Die österreichische Zivilprozessordnung (im Folgenden "ZPO") regelt die Kosten eines Zivilprozesses in Österreich. In der Regel tragen die Streitparteien die Kosten, die ihnen durch ihre Beteiligung am Verfahren entstehen, und im Prinzip werden die Kosten der obsiegenden Partei schließlich zugesprochen.

Für die obsiegende Partei, die eine Kostenentscheidung gegen eine ausländische Partei (d.h. eine Partei ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs) vollstrecken will, kann es schwierig sein, dies zu tun, wenn die ausländische Partei kein Vermögen in Österreich besitzt, gegen das die Kostenentscheidung vollstreckt werden könnte.1 Die obsiegende Partei müsste daher die Vollstreckung einer österreichischen Gerichtsentscheidung im Ausland beantragen, was möglicherweise zu weiteren Schwierigkeiten führen könnte.

Um sicherzustellen, dass die Verfahrenskosten von der obsiegenden Partei geltend gemacht werden können, sieht § 57(1) ZPO vor, dass, wenn eine ausländische Streitpartei vor einem österreichischen Gericht mit einem Anspruch aus oder im Zusammenhang mit den Bestimmungen der ZPO als Kläger auftritt, der ausländische Kläger auf Verlangen des Beklagten verpflichtet ist, dem Beklagten Sicherheit für die Verfahrenskosten zu leisten. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Durchsetzbarkeit einer möglichen Kostenforderung sicherzustellen.

Dabei bestimmt § 60 Abs. 2 ZPO die Höhe der zu leistenden Sicherheit auf der Grundlage der Kosten, die dem Beklagten im Laufe des Verfahrens billigerweise entstehen sollen; es ist Sache des Beklagten, seine Kosten zu rechtfertigen. Zu diesen Kosten könnten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Sachverständigenhonorare und alle anderen Kosten gehören, die im Laufe des Verfahrens entstehen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Kosten, die aus möglichen Gegenforderungen entstehen, bei der Festlegung der Höhe der Kostensicherheit nicht berücksichtigt werden.

Kommentar

Theoretisch dienen die oben genannten Bestimmungen dazu, ein gewisses Maß an Stabilität und Verantwortlichkeit für die Kosten von Gerichtsverfahren in Österreich zu gewährleisten. In der Praxis könnte die zu leistende Sicherheit je nach Art des Rechtsstreits eine schwere Belastung für den ausländischen Kläger darstellen, die es zu überwinden gilt, und somit effektiv als Hindernis für den Zugang zur Justiz in Österreich wirken, wodurch ein ausländischer Kläger vor den österreichischen Gerichten benachteiligt werden könnte.

Um diesem Fall abzuhelfen, sieht § 57(2) ZPO bestimmte Ausnahmen vor, die einen ausländischen Kläger von jeder Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Kosten freistellen würden. Kurz gesagt, es besteht keine Verpflichtung für einen ausländischen Kläger, eine Kostensicherheit zu leisten, wenn: (i) der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (§ 57(2)(1) ZPO); (ii) die Kostenentscheidung des österreichischen Gerichts der Vollstreckung im Wohnsitzstaat des ausländischen Klägers unterliegt (§ 57(2)(1a) ZPO); (iii) der ausländische Kläger über ausreichendes unbewegliches Vermögen in Österreich verfügt (§ 57(2)(2) ZPO); und (iv) der Gegenstand der Klage ehelicher Natur ist (§ 57(2)(3) ZPO).

Die in § 57(2)(1a) verankerte Ausnahme von der Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten stellt sicher, dass ausländische Klägerinnen und Kläger im österreichischen Gerichtssystem in Bezug auf die Frage der Verfahrenskosten durch bestehende Gesetze und Gerichtsverfahren mit ihren österreichischen Kollegen gleichgestellt werden.

In diesem Zusammenhang hat ein österreichisches Gericht, das mit einem Antrag eines ausländischen Klägers gemäß § 57 Abs. 2 ZPO befasst wird, die Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des ausländischen Klägers zu beurteilen.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 (OGH Rkv 1/01) - unter Berufung auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1997 (1 Ob 63/97i) - die allgemeinen Erwägungen dargelegt, die bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 57(2)(1a) ZPO zu berücksichtigen sind. Das Gericht stellte fest, dass das nationale Vollstreckungsrecht und entsprechende Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, einschließlich des Vollstreckungsverhaltens des Staates (Verhalten des anderen Staates), in dem der ausländische Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Prüfung der Anwendbarkeit von § 57 Abs. 2 Nr. 1a ZPO2 maßgeblich sind. Insgesamt muss der ausländische Kläger, der eine Befreiung nach § 57 Abs. 2 ZPO2 beantragt, nachweisen können, dass eine Entscheidung eines österreichischen Gerichts an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort vollstreckbar wäre.

Schlussfolgerung

Die österreichische Zivilprozessordnung sieht einen Rahmen für die Behandlung von Verfahrenskosten innerhalb des österreichischen Gerichtssystems vor. In der Regel werden die Kosten des Verfahrens der obsiegenden Partei zugesprochen. Auf Antrag eines ausländischen Klägers kann der Beklagte verlangen, dass der ausländische Kläger eine Sicherheit für die Verfahrenskosten hinterlegt, die die Verfahrenskosten des Beklagten widerspiegeln würde. Eine weitgehende Ausnahme von dieser Regel findet sich in § 57 Abs. 2 Nr. 1a ZPO für Kostenentscheidungen, die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des ausländischen Klägers vollstreckbar wären. Hier liegt es in der Verantwortung des ausländischen Klägers, die Ausnahme zu beantragen, indem er nachweist, dass die Entscheidung der österreichischen Gerichte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort vollstreckbar ist. Diese Bestimmung sieht unter anderem ein gewisses Maß an Fairness und Gleichbehandlung der ausländischen Parteien im österreichischen Gerichtssystem vor.

1Für eine detailliertere Beurteilung der Definition dessen, was eine ausländische Partei im Sinne der österreichischen Zivilprozessordnung ist, siehe zum Beispiel Rechtliche Aspekte in Bezug auf ausländische Parteien an österreichischen Zivilgerichten von Walter H. Rechberger, in "The Culture of Judicial Independence in a Globalised World", herausgegeben von Shimon Shetreet, Wayne McCormack. Brill Nijhoff, 2016, S. 263-4.

2Auf diese Überlegungen des Obersten Gerichtshofs stützte sich zuletzt das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom Januar 2020 (2 R 186/19t).